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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 3121/02.A

Datum:
13.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 3121/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0213.24K3121.02A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides (2572178-138) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Mai 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1) die Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezogen auf die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu sieben Achteln, die Beklagte zu einem Achtel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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