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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7140/01

Datum:
17.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7140/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0717.23K7140.01.00
 
Schlagworte:
Bescheidungsurteil; erforderliche Nachweise für eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG; hier: "sonstiger Umgang"
Normen:
==§ 11 Abs 1 Ziffer 3 TierSchG
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagte vom 10. Juli 2001 und der Widerspruchs-bescheid der Bezirksregierung E vom 1. Oktober 2001 wer¬den aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klä¬gers vom 12. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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