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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8992/02

Datum:
08.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 8992/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0708.22K8992.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 verpflichtet, die Kosten für die in der Zeit vom 2. bis 27. September 2002 im Zentrum für Konduktive Therapie in P durchgeführte Konduktive Förderung des Klägers nach Petö in Höhe von 2.042,60 Euro im Wege der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 650 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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