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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7715/02.A

Datum:
27.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 7715/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0827.20K7715.02A.00
 
Tenor:

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2002 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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