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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7474/99

Datum:
12.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 7474/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0912.1K7474.99.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom 28.08.2001 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 483.416, 24 Euro (945.480,- DM) übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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