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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 5734/00.A

Datum:
19.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 5734/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0219.1K5734.00A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. August 2000 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers zu 3) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

 
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