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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 2616/02.A

Datum:
26.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2616/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0326.1K2616.02A.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. April 2002 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Serbien-Montenegro (Kosovo) vorliegt.

Die Klägerin trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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