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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1584/00.A

Datum:
19.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1584/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0319.1K1584.00A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2000 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Nigeria vorliegt.

Die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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