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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 370/03

Datum:
19.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 370/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0319.19L370.03.00
 
Tenor:

Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt H aus E beigeordnet für den Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern das Hausgeld in Höhe von 126,00 Euro monatlich für die Zeit von August 2002 bis März 2003, die Raten für die F von 595,23 Euro monatlich zum 31. Dezember 2002, 31. Januar 2003 sowie zum 28. Februar 2003 und laufende regelsatzmäßige Hilfe in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 4. Februar bis zum 31. März 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der verbleibende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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