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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6818/01

Datum:
25.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6818/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0825.19K6818.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. September 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten in Höhe von 1.247,00 Euro zu bewilligen, die durch die heilpädagogische Behandlung in der Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung in X in der Zeit vom 5. Juni 2001 bis zum 2. November 2001 angefallen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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