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Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. März 1998 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser einen jugendhilferechtlichen Erstattungsanspruch wegen der Kosten einer - privaten - Einzelbeschulung der K in der Zeit vom 20. Februar bis zum 2. Juli 1997 geltend macht.
3Die am 00. 000000000 1982 geborene, aus C stammende K lebte damals bereits seit Jahren als Pflegekind bei den Eheleuten T in L. Der Stadtdirektor der Stadt L als Funktionsvorgänger des Beklagten gewährte wegen der Fremdunterbringung Hilfe zur Erziehung. Die Klägerin hatte ihre Erstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt und vergütete durchgängig die anfallenden Kosten.
4Von Februar 1997 bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 erhielt das Mädchen an Stelle des regulären Schulbesuchs - privaten - Einzelunterricht. Die Bezirksregierung E als Schulaufsichtsbehörde beurlaubte K für dieses Vorhaben unter Bezugnahme auf § 10 ASchO. Der Beklagte übernahm die Maßnahme einschließlich der entstehenden Kosten als Leistung der Jugendhilfe.
5Die Klägerin lehnte eine Erstattung dieser Kosten mit der Begründung ab, die Schulverwaltung hätte für die Beschulung von K sorgen müssen. Im Zuge der weiteren Korrespondenz vertrat sie gegenüber dem Beklagten die Auffassung, eine Beurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde sei keine Rechtsgrundlage für einen Privatunterricht; für K wäre vielmehr ein Antrag auf Sonderunterricht zu stellen gewesen.
6Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Leistungsbescheid vom 4. März 1998 verlangte daraufhin der Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 13.200,00 DM als Kosten der Beschulung in der Zeit vom 20. Februar bis zum 2. Juli 1997.
7Die Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 31. März 1998 - dem Beklagten zugegangen am 3. April 1998 - Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien Leistungsbescheide unter Kommunen nicht zulässig.
8Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 - förmlich zugestellt am 14. Mai 1998 - als unbegründet zurück.
9Daraufhin hat die Klägerin am 13. Juni 1998 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
10Die Klägerin beantragt,
11den Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1998 über die Heranziehung zu Kosten in Höhe von 13.200,00 DM aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen und macht geltend, diese habe nach Mitteilung über die Einzelbeschulung am 3. April 1997 Einwände nicht erhoben.
15Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Parteien ergänzend Bezug genommen.
16Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht konnte wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
19Das als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Begehren ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
20Der Leistungsbescheid hätte bereits aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht ergehen dürfen. Ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) setzt eine subordinationsrechtliche Rechtsbeziehung voraus,
21vgl. Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. (2001), § 31, Rdnr. 6 u. 8.
22Zwei örtliche Jugendämter sind aber gleichgeordnet, auch fehlt es an einer Rechtsnorm, die es einem Träger gestatten würde, in hoheitlicher Weise jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche gegen einen anderen geltend zu machen. Mangels eines Über- und Unterordnungsverhältnisses wird für §§ 89 ff. SGB VIII wie auch für den Bereich der §§ 102 ff. SGB X durchweg die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsansprüche im Streitfall mit der reinen Leistungsklage zu verfolgen sind,
23vgl. Wiesner in: Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage (2000), Vor § 89, Rdnr. 14; Heilemann/Kunkel in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 89, Rdnr. 4 a.E.; W. Schellhorn in: Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, § 89, Rdnr. 18; Roos in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. (2001), Vor § 102, Rdnr. 25.
24Auf weitere Fragen, insbesondere darauf, ob dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch zustand, kommt es demgemäß nicht an.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO a.F.
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