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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3225/03

Datum:
10.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 3225/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1210.18L3225.03.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 wird hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

 
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