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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5631/02

Datum:
01.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5631/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0701.17K5631.02.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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