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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 717/01

Datum:
03.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 717/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1203.16K717.01.00
 
Tenor:

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 1999 und 12. Januar 2000 werden aufgehoben, soweit darin Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind, ferner der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 in entsprechendem Umfang.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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