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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6082/02

Datum:
27.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 6082/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0827.16K6082.02.00
 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2000, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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