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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 5165/02

Datum:
25.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5165/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0625.16K5165.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Förderung ihrer fünf Projekte aus dem Jahre 1999 Zuwendungen nach § 96 BVFG in Höhe von 6000,- DM (jetzt: 3067,75 Euro) zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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