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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 7759/02.A

Datum:
21.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 7759/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0821.11K7759.02A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. August 1998 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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