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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 2115/02

Datum:
30.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2115/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1030.11K2115.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Hilfeempfänger Frau M und Kind M1 in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 14. Juni 2000 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 3.163,98 Euro (= 6.188,20 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 85%, der Beklagte 15%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags und für den Beklagten wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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