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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 576/02

Datum:
27.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 576/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0627.8K576.02.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird, soweit er an den klagenden Ehemann gerichtet ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2002 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2) zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern jener nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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