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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 4519/00

Datum:
12.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4519/00
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0712.5K4519.00.00
 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. Juni 2000 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2002 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein 30.948,75 DM übersteigender Beitrag festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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