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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8193/01

Datum:
04.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 8193/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0704.4K8193.01.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. November 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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