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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger und seine Ehefrau sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut; es liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Die - neben dem Grundstück des Klägers - entlang der Straße xxxxxxxxxxxxxxx" und jeweils jenseits des weiter nördlich gelegenen xxxxxxxxxxxxxxx vorhandene Bebauung wird westlich durch die xxxxxxx Straße und östlich durch den Rheindamm begrenzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Flurkartierung Bl. 49 d. GA, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Luftbildkopie und auf den bei den Gerichtsakten im Maßstab 1 : 20.000 befindlichen Stadtplan (Stadt xxxxx mit allen Stadtteilen) Bezug genommen.
3Auf Grund von Nachbarbeschwerden wurde der Beklagte im Frühjahr des Jahres 1999 auf die Nutzung des rückwärtigen Bereichs des klägerischen Grundstücks aufmerksam gemacht. Anlässlich einer zeitnah durchgeführten Ortskontrolle wurde diesbezüglich festgestellt, dass im hinteren Gartenbereich mehrere Schuppen/Stallungen erstellt worden waren, in denen 4 Hähne und weitere Tiere gehalten wurden.
4Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 22. Juni 1999 auf, die bisherige Haltung von 4 Hähnen auf die Haltung eines Hahnes zu beschränken. Für den Fall des Nichtbefolgens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bestandskraft der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Grundstück des Klägers in einem Baugebiet liege, das einem reinen Wohngebiet entspreche und in einem solchen Gebiet die von ihm praktizierte Tierhaltung mit den Schutzbelangen der Umgebung unverträglich sei.
5Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 zurück.
6Der Kläger hat am 15. Oktober 1999 Klage erhoben.
7Der Kläger beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. September 1999 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen.
12Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Mai 2001 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01).
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
16Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. September 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17Die Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger wörtlich aufgegeben worden ist, künftig nur noch maximal einen Hahn - statt wie bisher vier Hähne - auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx zu halten, ist - auch aus der Sicht des Klägers - bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass ihm die Nutzung der auf seinem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Kleintierhaltung insoweit untersagt wird, als er dort mehr als einen Hahn hält. Rechtsgrundlage für ein solches, gegen den Kläger gerichtetes bauaufsichtliches Einschreiten ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem darüber zu wachen, dass bei der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen kann auch die Nutzungsuntersagung gehören, die das Gebot zur Einstellung der ausgeübten Nutzung einschließlich der Entfernung der zur illegalen Nutzung eingebrachten Sachen und das Verbot, dieselbe Nutzung wieder aufzunehmen, enthält.
18Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen bereits dann vor, wenn es sich um eine formell illegale Nutzung handelt, das heißt die bauaufsichtliche Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nutzung fehlt, im Übrigen jedenfalls dann, wenn die untersagte Nutzung materiell baurechtswidrig ist.
19Hier kann offen bleiben, ob die Nutzung formell illegal ist. Zwar ist dem Kläger eine Baugenehmigung tatsächlich nicht erteilt worden; allerdings lässt sich unter Berücksichtigung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten nicht abschließend klären, ob die untersagte Nutzung überhaupt genehmigungspflichtig ist. Das kann jedoch dahinstehen, weil auch eine genehmigungsfreie Nutzung nur im Einklang mit den materiellen Vorschriften ausgeübt werden darf. Das ist hier nicht der Fall. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung ist vielmehr materiell baurechtswidrig. Sie verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften.
20Das Grundstück des Klägers ist bauplanungsrechtlich dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Es liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt xxxxx und ist einem Bereich gem. Abs. 2 der Vorschrift zugehörig, dessen Eigenart einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspricht. Dies ergibt sich auch ohne Ortsbesichtigung aus der in der Gerichtsakte befindlichen Flurkartierung (Bl. 49 d. GA), ferner dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftbild und im Übrigen aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Stadtplan der Stadt xxxxx.
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1992 - 7 A 3694/91 -, zum Verzicht auf einen Ortstermin und Entscheidung allein auf Grund von Kartenmaterial und Lichtbildern.
22Unabhängig von der Frage, ob sich die Bebauung östlich der xxxxxxx Straße beiderseits des xxxxxxxxxxxxxxx und an der Straße xxxxxxxxxxxxxxx" in Richtung des Ortskerns von xxxxxxxx westlich der xxxxxxx Straße fortsetzt, stellt bereits der vorbeschriebene Bereich für sich allein ein durch Wohnbebauung geprägtes und damit seiner Eigenart nach - wenn auch kleines- reines Wohngebiet im Stadtteil von xxxxxxxxxxxxxx dar. Der Charakter dieses abgeschlossenen Gebietes als reines Wohngebiet wird durch die sich nördlich und südlich anschließenden unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen nicht verändert.
23In einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO sind bauliche oder sonstige Anlagen und Einrichtungen, die der Haltung von mehreren Hähnen dienen, im Hinblick auf den Schutzanspruch der benachbarten Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme nicht erlaubt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO. Danach sind zwar in reinen Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für Kleintierhaltung zulässig. Allerdings muss es sich dabei um solche Anlagen handeln, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Als Annex zum Wohnen ermöglicht die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprengt.
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51.
25Die auf dem Grundstück des Klägers betriebene Kleintierhaltung, von ihm selbst als hobbymäßige Zucht von Rassegeflügeln bezeichnet, überschreitet nach Art und Umfang dessen, was in einem reinen Wohngebiet allgemein, aber auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Eigenart des hier maßgeblichen Baugebietes üblich ist. Die von der Tierhaltung des Klägers in Gestalt der von ihm gehaltenen - insgesamt - vier Hähne ausgehenden Belästigungen und Störungen sind für die Umgebung des eingangs dargestellten Baugebietes unzumutbar. Dass bereits ein Hahn durch sein Krähen Tag für Tag erhebliche Lautäußerungen verursacht, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Das gilt erst recht für das Krähen mehrerer Hähne, durch das die Wohnruhe in einer mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbarenden Weise empfindlich gestört wird. Das hier maßgebliche Baugebiet xxxxxxxxxxxxxxx" und beidseitig des xxxxxxxxxxxxxxx weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Allein wegen der Randlage des hier streitgegenständlichen Baugebietes und des weiteren Umstandes, dass auf den benachbarten Außenbereichsflächen auch Schafe und Rinder gehalten werden, folgt keine Zulässigkeit gebietsunverträglicher Nutzungen innerhalb des Wohngebietes. Auch die vom Kläger angeführte Größe der Wohngrundstücke und insbesondere der rückwärtigen Gartenbereiche, gibt für die Zulässigkeit der von ihm beanspruchten Haltung mehrerer Hähne nichts her. Dies gilt selbst dann, wenn die Grundstücke objektiv auf Grund der vorbeschriebenen Umstände für einer Kleintierhaltung geeignet sein sollten und wenn, wie der Kläger geltend macht, auf benachbarten Grundstücken tatsächlich Kleintiere gehalten werden. Die Besonderheit der hier zu bewertenden Tierhaltung liegt darin, dass die von ihr ausgehenden Störungen in Gestalt der von den Hähnen ausgehenden Lautäußerungen nicht auf das Grundstück des Klägers beschränkt bleiben, sondern weithin, insbesondere in der Umgebung des hier maßgeblichen Baugebietes, wahrnehmbar sind.
26Die Ordnungsverfügung ist schließlich auch verhältnismäßig.
27Dem Beklagten stand an Stelle der (teilweisen) Nutzungsuntersagung kein milderes Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück des Klägers effektiv und nachhaltig zu beenden. Klarstellend ist an dieser Stelle anzumerken, dass es nicht um eine direkte oder indirekt von der Behörde angeordnete Tötung der überzähligen Hähne geht, sondern einzig und allein darum, dass diese von seinem Grundstück zu entfernen sind. Die vom Kläger zu der ihm aufgebenen Nutzungsuntersagung angeführten Alternativen einer auf bestimmte Zeiten beschränkten Außentierhaltung scheiden ebenso wie die angebotene Durchführung von Schallschutzmaßnahmen mangels Eignung von vornherein aus. Geeignete Austauschmittel kann der Kläger gegebenenfalls noch im Rahmen der nachfolgenden Vollstreckung anbieten.
28Die Verfügung ist auch angemessen. Die anders lautenden Einwände des Klägers hierzu sind abwegig. Das gilt zum einen für die behauptete Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Hobby-Tierhaltung - so für den Kläger unterstellt - findet ihre Grenze dort, wo sie die Rechte anderer in diesem Gebiet wohnender Menschen beeinträchtigt. Das ergibt sich unter anderem aus der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann in einem seiner Elemente als Audruck dieses Grundrechts verstanden werden. Indem dem Kläger immerhin noch die Möglichkeit zur Haltung eines Hahnes verbleibt, hat der Beklagte seinem Persönlichkeitsrecht überdies mehr als ausreichend Rechnung getragen. Ob und wie unter diesen Bedingungen die vom Kläger angestrebte Rassegeflügelzucht noch möglich ist, musste der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Zu dem vom Kläger darüberhinaus bemühten elterlichen Recht auf naturnahe Erziehung seiner Kinder gem. Art. 6 Abs. 2 GG gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. Auf die von ihm angeführte UN-Konvention zur Artenvielfalt (vgl. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt, durch die Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro am 12. Juni 1992 unterzeichnet, BGBl Teil II, S. 1741 ff) kann er sich schon deswegen nicht berufen, weil es sich hierbei ungeachtet der Frage, ob die von ihm gehaltenen Hähne überhaupt eine schützenswerte Rasse darstellen, um internationales Umweltvölkerrecht handelt, das als solches nur Völkerrechtssubjekte, d.h. souveräne Staaten oder ausnahmsweise auch internationale Organisationen berechtigen und verpflichten kann, nicht aber Individuen. Eine dies begründende verbindliche Rechtssetzung in nationales Recht ist bislang nicht erfolgt.
29Die Ordnungsverfügung richtet sich auch an den richtigen Adressaten. Die Heranziehung des Klägers als (Mit-)Grundstückseigentümer und Zustandsstörer gem. § 18 Abs. 1 OBG NRW ist nicht zu beanstanden. Dass seine Ehefrau Miteigentümerin des Grundstücks ist, berührt die Rechtmäßigkeit der nur gegen ihn gerichteten Ordnungsverfügung nicht. Da zwischenzeitlich gegen seine Ehefrau eine Duldungsverfügung ergangen ist, ergeben sich aus ihrer Mitberechtigung auch keine Auswirkungen auf das nachfolgende Vollstreckungsverfahren.
30Die mit der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM für den Fall, dass der Kläger die ihm aufgegebene Nutzungsuntersagung nicht beachten sollte, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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