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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4190/01

Datum:
18.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4190/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:1118.4K4190.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juni 2001 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis von O, Baulastenblatt 00, Grundstück Sstraße, Gemarkung G1 eingetragene Baulast zu löschen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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