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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3204/02

Datum:
02.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3204/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:1202.4K3204.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. April 2002 verpflichtet, die bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage des Klägers vom 16. November 2001 zur Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage auf dem Grundstück Uallee in S, Gemarkung I, Flur 13, Flurstück 707 unter Ausschluss der Frage der Erschließung positiv zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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