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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2845/02

Datum:
26.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2845/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0726.3L2845.02.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 19. Juli 2002 wird hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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