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Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 1. September 2000 teilte sie der Beklagten mit, ihr liege eine Rechnung vor, in der ein Dienstleister seinen IHK-Beitrag als Bestandteil seiner Rechnung vor Anrechnung der Mehrwertsteuer ausweise. Sie bat um verbindliche Mitteilung, ob dieses Vorgehen rechtens sei. Im Falle der Unrechtmäßigkeit des Vorgehens erwäge sie gegen das Mitglied rechtliche Schritte einzuleiten und bitte um Rechtsschutz. Unter dem 6. September 2000 bat die Beklagte um Übersendung einer Fotokopie der Rechnung, um den geschilderten Sachverhalt beurteilen zu können, verwies jedoch zugleich darauf, dass es nicht zu ihren Aufgaben zähle, Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Mit Schreiben vom 7. September 2000 wiederholte die Klägerin ihre Anfrage, wobei sie erklärte, sie sehe von der Zusendung der Rechnung ab, da die Beklagte ohnehin keinen Rechtsschutz gewähre. Sie werde in Zukunft genauso verfahren und den anteiligen IHK-Beitrag in ihren Rechnungen ausweisen, es sei denn, die Beklagte werde aus rechtlichen Überlegungen davon abraten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich zu der angesprochenen Frage in einem ähnlich gelagerten Fall bereits geäußert, wie der Klägerin bekannt sein dürfe. Sie gehe davon aus, dass ihr die Rechtsauffassung insoweit geläufig sei. Nach wiederholten Erinnerungsschreiben hat die Klägerin unter dem 4. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte sei offensichtlich nicht bereit, ihren Aufgaben nachzukommen. Die Tatsache, dass sie einmalig ausweichend geantwortet habe, zeige, dass die Beklagte ihre Aufgabenstellung sehe, aber vorsätzlich nicht erfülle.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, das Schreiben vom 1. September 2000 zu beantworten.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Ungeachtet der Frage, ob ein kammerzugehöriges Unternehmen einen subjektiven Rechtsanspruch auf Vornahme einer Dienstleistung habe, bestehe jedenfalls der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht, da es sich nicht um eine ernstliche Anfrage handle. Die Klägerin habe die erbetene Rechnung nicht vorgelegt, sodass davon ausgegangen werde könne, dass diese nicht existiere. Die Fragestellung der Klägerin sei abwegig. Anteilige IHK-Beiträge könnten schon deshalb nicht ausgewiesen werden, weil bei Ausstellung einer Rechnung die Höhe des IHK-Beitrages, die abhängig vom Gewerbeertrag sei, noch nicht feststehen könne. Die Klägerin und ein anders Unternehmen hätten es sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht, sie, die Beklagte, mit sinnlosen Eingaben zu überziehen.
8Entscheidungsgründe:
9Die Klage ist unbegründet.
10Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiter gehende Beantwortung ihrer Anfrage vom 1. September 2000.
11Eine Anspruchsgrundlage, die dem einzelnen Mitglied einer Industrie- und Handelskammer den Anspruch vermittelt, dass die Kammer in einer bestimmten, von ihm gewünschten Weise auf eine Anfrage antwortet, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem gesetzlichen Auftrag zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, § 1 Abs. 1 IHKG. Zu dieser Förderungsaufgabe gehört zwar die Information der kammerzugehörigen Unternehmen sowie die Erteilung von Einzelauskünften und die Beratung im Einzelfall (vgl. Frentzel, Jäkel, Junge, IHKG, Kommentar, 6. Aufl. 1999 § 1 Randziffer 19 ff.) Dieser objektiven Rechtspflicht der Beklagten mag ein Teilhaberecht des Mitgliedes an bestimmten, durch die Kammer eingerichteten Leistungen entsprechen, nicht jedoch ein subjektives Recht des einzelnen Mitglieds auf Beratung und Auskunft in einer ganz bestimmten Art und Weise. Ein so genanntes subjektives öffentliches Recht liegt nur dann vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwGE 92, 313 (317) m.w.N.). Der Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 IHKG lässt sich schon nicht entnehmen, welche Beratungsleistungen die Kammer im Einzelnen zu erbringen hat. Erst recht räumt sie dem einzelnen Mitglied kein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung der Beratungs- und Förderaufgaben in einer bestimmten Art und Weise ein. Die Beklagte hat ferner jedenfalls mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 klargestellt, dass sie die von der Klägerin zur Prüfung gestellte Ausweisung anteiliger IHK-Beiträge schon deshalb für unsinnig hält, weil die Höhe des Beitrages bei Rechnungserteilung nicht feststehe. Die Einschätzung, weitere Beratung sei nicht geboten, ist nicht ermessenswidrig. Ein aus Artikel 17 GG abzuleitender Anspruch auf Bescheidung der Petition hinsichtlich der Art ihrer Erledigung (vgl. BVewG NJW 1991, 936 f) wäre hier bereits mit den Schreiben vom 6. September und 10. Oktober 2000 erfüllt worden.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124, Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
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