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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4502/02

Datum:
19.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4502/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:1119.3K4502.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Niederschrift des Wahlablaufs über die Wahl zur Vollversammlung 2001 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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