Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3905/01

Datum:
15.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3905/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0115.3K3905.01.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen unter dem 15. März 2001 erteilte Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Juni 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 15. Juni 2001 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich der Beklagte zur Regelung der Lautstärke von Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen für die Zeit ab 22.00 Uhr darauf beschränkte, anzuordnen, dass unbeteiligte Personen nicht in unzumutbarer Weise belästigt würden und die Lautstärke der Musikdarbietungen ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit der Musikgruppe „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" deutlich zu reduzieren sei.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen je 1/6, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank