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Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai und 16. Oktober 2000 und 5. April 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 verpflichtet, die Fördermittel für 1998 bis 2001 jeweils unter Zugrundelegung der Leistungspauschale für 150 Betten festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 1.900,-- Euro.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Trägerin des St. J-Krankenhauses T, das nach den Feststellungsbescheiden vom 11. April 1988, 2. Januar und 24. November 1997, 1. Dezember 1998 und 17. Dezember 1999 mit folgenden Bettenzahlen im Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist:
331. Dezember 1996 150 1. Dezember 1997 145 1. Dezember 1998 140 1. Dezember 1999 135.
4Mit Bescheiden vom 9. Mai und 1. Oktober 2000 setzte die Beklagte für das Krankenhaus der Klägerin (unter anderem) die Leistungspauschalen für die Jahre 1998 bis 2000 fest; mit dem folgenden Bescheid vom 5. April 2001 wurden - nach erneuter Überprüfung hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 - (unter anderem) die Leistungspauschalen für die Jahre 1998 bis 2001 festgesetzt. Dabei wurde nach einem Bettenabbau stets diejenige Bettenzahl zu Grunde gelegt, die unmittelbar vor diesem Abbauschritt bestanden hatte.- Die Klägerin erhob unter dem 7. Juni und 7. November 2000 sowie 23. April 2001 Widerspruch. Sie trug vor, die Leistungspauschale müsse konstant auf die Planbettenzahl am 31. Dezember 1996 bezogen werden.- Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. In den Gründen des Bescheides heißt es: Nach § 25 Abs. 7 KHG NRW seien bei Änderung der Planbettenzahlen Bemessungsgrundlage für die pauschale Förderung die Leistungspauschale nach Abs. 8 und der Zuschlag nach Abs. 9. Die Vorschrift spreche nicht von Änderungen, sondern von Änderung und mache somit deutlich, dass die Regelung nicht für beliebig viele Abbauschritte zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber möchte einen Anreiz dafür schaffen, dass weder die Regelung des Abs. 8 S. 4 umgangen werde noch ein stufenweiser Abbau belohnt werde. Das bedeute, dass Abs. 8 S. 1 als einmalige Stichtagsregelung zu verstehen sei.
5Mit der am 22. Mai 2001 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai und 16. Oktober 2000 und 5. April 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 zu verpflichten, die Fördermittel für 1998 bis 2001 jeweils unter Zugrundelegung der Leistungspauschale für 150 Betten festzusetzen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides.
11Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Die Bescheide vom 9. Mai und 16. Oktober 2000 und 5. April 2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Festsetzung einer auf 150 Planbetten bezogenen Leistungspauschale für die Jahre 1998 bis 2001.
15Nach § 25 Abs. 8 S. 1 KHG NRW beträgt die Leistungspauschale 75 % der zum 31. Dezember 1996 gewährten pauschalen Fördermittel bezogen auf die Planbetten- und Behandlungsplatzzahlen des jeweiligen Krankenhauses. Die zum 31. Dezember 1996 gewährten pauschalen Fördermittel des Krankenhauses der Klägerin waren laut Bescheid vom 2. Dezember 1996 auf 150 Betten bezogen. Nach § 25 Abs. 8 S. 2 KHG NRW ist der bestandskräftige Feststellungsbescheid zum Stichtag maßgebend. Der Feststellungsbescheid vom 11. April 1988 weist zum 31. Dezember 1996 diese Zahl von 150 Planbetten aus. Damit ist die Leistungspauschale durchgehend für die Jahre ab 1988 auf 150 für Betten festzusetzen. Die Begründung der Auffassung der Beklagten, es sei von der Planbettenzahl vor der Änderung auszugehen, trägt nicht das angestrebte Ergebnis.
16Zunächst gibt entgegen Nr. 2 Buchst. b) des Erlasses des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 - Erlass - die Verwendung des Wortes Änderung" und nicht etwa Änderungen" in § 25 Abs. 7 S. 1 KHG NRW nichts für die Anzahl förderungsfähiger Abbaumaßnahmen her. Ein abstraktes Substantiv in der Singularform mit Nullartikel entzieht sich im Deutschen nämlich einer Entscheidung zwischen Singular und Plural. Zudem meint auch der Erlass nicht, dass § 25 Abs. 8 S. 1 KHG NRW nur eine einzige Änderung beträfe, sondern dass durchaus eine Vielzahl von Änderungen erfasst wird, nur sollen diese anders belohnt werden. Weiter geht der Erlass in Nrn. 2. Buchst. a), 4 Buchst. a) davon aus, das Abstraktum bei Erhöhung" meine nicht nur die Erste, sondern auch jede weitere Erhöhung; andernfalls müsste bei der zweiten Erhöhung ja die Neuberechnung, die laut Erlass ohne Ausnahme" durchzuführen ist, unterbleiben. Dann ist es unverständlich, wenn bei Änderung" etwas Anderes gelten soll.- Die Auffassung in Nr. 2. Buchst b) des Erlasses, Abs. 8 S. 1 sei als einmalige Stichtagsregelung zu verstehen, weil der Gesetzgeber einen Anreiz dazu schaffen wolle, dass nicht die Regelung des Abs. 8 S. 4 umgangen werde, kann so nicht zutreffen. Wer Abs. 8 S. 1 als einmalige Stichtagsregelung ansieht, bleibt die Antwort schuldig, nach welcher gesetzlichen Regelung denn der zweite Abbauschritt zu berechnen ist; denn einen anderen Stichtag als den, den der Erlass nicht akzeptiert, kennt das Gesetz nicht. Dass der Gesetzgeber einen Anreiz zum Bettenabbau schaffen wollte und dass er keine Umgehung des Abs. 8 S. 4 will, steht außer Streit. Der Anreiz ist aber bei einer Regelung, die dauerhaft zum Bettenabbau motivieren will, nicht geringer, wenn die Belohnung ungeschmälert ausgekehrt wird. Auch ist die Gefahr einer Umgehung des Abs. 8 S. 4 dadurch zu bannen, dass die Vorschrift sinnvoll dahin ausgelegt wird, dass sie auch bei willkürlich gestaffelten Bettenreduzierungen, die insgesamt eine wesentliche Änderung ergeben, eingreift. Keineswegs rechtfertigt das Umgehungsargument es aber, einen Bettenabbau, der weit unter der Wesentlichkeitsgrenze bleibt, nur deswegen geringer zu belohnen, weil er nicht in einem einzigen Schritt erfolgt war. Die weiter in Nr. 2 Buchst. b) des Erlasses vertretene Ansicht, der Gesetzgeber wolle einen Anreiz dafür schaffen, dass ein stufenweiser Abbau nicht belohnt wird, trifft der Sache nach nicht zu. Denn auch nach der Erlassauslegung wird ein stufenweiser Abbau in dem Sinne belohnt", dass, wie die Beklagte im Verhandlungstermin ausgeführt hat, dem Krankenhaus durchaus noch ein Vorteil bleibt; auch die Gegenmeinung will nicht für den stufenweisen Abbau belohnt" werden im Sinne eines Sondervorteils, sondern nur denselben Betrag wie bei einer ersten, dem 31. Dezember 1996 nachfolgenden Bettenreduzierung. Soweit in der Klageerwiderung darauf abgestellt wird, der Sinn der Regelung sei es, die finanziellen Folgen eines Bettenabbaus in jedem Fall abzumildern, kann dem zugestimmt werden. Die weitere Folgerung, das Krankenhaus wirtschafte bei einem bereits erfolgten Bettenabbau mit der danach reduzierten pauschalen Förderung, sodass bei der Entscheidung für oder gegen einen weiteren Abbauschritt wieder die gleiche Ausgangslage gegeben sei wie beim ersten Abbau, entspricht nicht generell der Realität. Ein Krankenhaus, das bei dem ersten Abbauschritt beispielsweise die Bettenzahl um dreißig verringert hat, erhält zwar, wenn es weitere fünf Betten abbaut, dafür die Vorhaltepauschale von 75 %, büßt aber zugleich die für dreißig Betten ein. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin vorgetragen hat, solche Vorgänge seien nur anfangs aufgetreten, als die Krankenhausträger noch nicht seitens der Verwaltung ausreichend informiert gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Ungereimtheiten nicht eine Folge der gesetzlichen Regelung oder unzureichender Kenntnis derselben sind, sondern allein auf der Interpretation beruhen, die der Erlass vornimmt. Schließlich führt auch die Ansicht nach Nr. 2 des Erlasses nicht weiter, die Zugrundelegung der Bettenzahl am 31. Dezember 1996 bei jeder weiteren Kapazitätsreduzierung würde den Intentionen des § 30 KHG NRW nicht entsprechen, der keine Doppelförderung zulasse. Das angesprochene Problem, dass bei Ausscheiden mindestens einer Abteilung Ausgleichszahlungen geleistet würden und zugleich (weil nicht ein Fall der wesentlichen strukturellen Änderung nach § 25 Abs. 8 S. 3 und 4 KHG NRW vorliegt) die Vorhaltepauschale weitergewährt werden müsste, hat nichts damit zu tun, ob ein Bettenabbau stufenweise erfolgt oder in einem Zuge; es tritt auch dann auf, wenn ein Krankenhaus nach dem Stichtag mindestens eine Abteilung schließt und die zugehörigen Betten abbaut und es bei diesem einen Abbauschritt belässt.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 709 S. 1 ZPO.
19Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht vorlagen.
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