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Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Oberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder.
3Der Kläger beantragte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - LBV - die Neufestsetzung seiner Dienstbezüge unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - aufgestellten Grundsätze zur angemessenen Alimentation kinderreicher Beamter. Mit Bescheid vom 12. April 1991 (Aktenzeichen: F 9202503) lehnte das LBV die Zahlung eines höheren kinderbezogenen Gehaltsbestandteiles als die gesetzlich festgelegte Besoldung ab. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger erhob unter dem 7. Mai 1991 Widerspruch. Mit Schreiben vom 1. Juli 1991 teilte das LBV dem Kläger mit, dass es die Entscheidung über den Widerspruch bis zur Neuregelung der Ortszuschlagsanteile durch den Gesetzgeber aussetze. Ausweislich eines Telefonvermerkes bat der Kläger fernmündlich um die Erledigung seines Widerspruchs vom 7. Mai 1991 und kündigte die Übersendung des Vorgangs in Kopie an. Unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 10. November 1997 überreichte der Kläger Kopie des Bescheides vom 12. April 1991, des Widerspruchs vom 7. Mai 1991 und des Schreibens des LBV vom 1. Juli 1991. Daraufhin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997 den Widerspruch zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
4Mit Antrag vom 5. Januar 1999 begehrte der Kläger unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des VG Koblenz die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 und bat um Aussetzung des Verfahrens, bis das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - über den Vorlagebeschluss entschieden habe. Dies lehnte das LBV mit Verfügung vom 14. Januar 1999 ab. Unter dem 9. Februar 1999 mahnte der Kläger die Nachzahlung des Erhöhungsbetrages ab 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 an. Mit Antrag vom 18. Februar 1999 sowie 8. November 1999 wiederholte der Kläger sein Aussetzungs- und Nachzahlungsbegehren für die Zeit ab dem 1. Oktober 1987. Er führte aus, dass er bereits am 10. November 1997 fernmündlich um die Nachzahlung des Erhöhungsbetrages ab 1. Oktober 1987 gebeten habe. Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 lehnte das LBV den Antrag des Klägers auf Zahlung von Erhöhungsbeträgen ab dem dritten Kind für den Zeitraum 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1989 ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid den Hinweis, dass über den Zeitraum ab 1. Januar 1990 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997 bestandskräftig entschieden worden sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 11. Februar 2000. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 wies er darauf hin, dass er auch die Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1990 begehrt habe und darüber in dem Bescheid vom 8. Februar 2000 nichts enthalten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000 wies das LBV den Widerspruch zurück.
5Zur Begründung seiner am 7. Juli 2000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er habe nicht um Entscheidung über seinen Widerspruch gebeten, sondern nur um die Nachzahlung des Erhöhungsbetrages vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1989. Die Entscheidung über seinen Widerspruch trotz vorheriger Aussetzung des Verfahrens sei rechtswidrig. Zumindest müsse das LBV den Widerspruchsbescheid zurücknehmen.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide seines Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. Februar 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 zu verpflichten, ihm für die Jahre 1988 bis 1998 Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab Klageerhebung zu zahlen.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung wiederholt es die Ausführungen der Verwaltungsentscheidungen.
11Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Im Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin an Stelle der Kammer, § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO, und ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, entscheiden.
15Die Klage ist nicht begründet.
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998. Die ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
17Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren - in der Vergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich des dritten Kindes und weiterer Kinder in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
18Diese Voraussetzung ist vorliegend für den streitigen Zeitraum 1988 bis 1998 beim Kläger nicht gegeben. Für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989 fallenden Ansprüche des Klägers fehlt es an einer rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung, über die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1997 fallenden Ansprüche des Klägers ist abschließend - bestandskräftig - mit dem von ihm nicht angefochtenen Widerspruchsbescheid des LBV vom 17. November 1997 entschieden worden und für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 fallenden Ansprüche des Klägers fehlt wiederum ein rechtzeitiges schriftliches Begehren. Der Kläger hat - nach Erhalt des Widerspruchsbescheides des LBV vom 17. November 1997 - erst wieder mit einem am 6. Januar 1999 beim LBV eingegangenen Schreiben vom 5. Januar 1999 die Nichtangemessenheit seiner Alimentation beanstandet. Ab diesem Zeitpunkt standen dem Kläger die Erhöhungsbeträge zu, was vom beklagten Land nicht bestritten wird.
19Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu entnehmen, dass auch den Klägern Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung zusteht, deren Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, bzw. die ihren Anspruch nicht schriftlich rechtzeitig angemeldet haben. Mit der in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) erhobenen und mit Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (BVerfGE 99, 300) nachdrücklich unter Fristsetzung bekräftigten Forderung Rechnung getragen, die Besoldung der Beamten mit mehreren Kindern seit 1988 zu verbessern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - a. a. O. - eine rückwirkende Behebung der als verfassungswidrig beanstandeten Rechtslage für die Fälle vorgeschrieben, in denen der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht und über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist". Auch die Beteiligten bereits bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossener Verfahren bzw. die, die sich nicht schriftlich gemeldet haben, einzubeziehen, hat das Gericht damit ausdrücklich abgelehnt.
20Der Grundsatz, dass ein bestandskräftig/rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nicht wieder aufzurollen sei, hat vorliegend nicht Gründen des Vertrauensschutzes zu weichen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass er möglicherweise alles in seiner Macht liegende getan hat, eine rückwirkende Klärung der Besoldungsfrage durch den Gesetzgeber zu erreichen, und er im Vertrauen auf eine zeitnahe Umsetzung durch den Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des LBV vom 17. November 1997 Klage zu erheben. Insoweit steht er nicht anders da als andere Beamte in seiner Situation, die in Kenntnis der Rechtslage, insbesondere der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), von einer klageweisen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen, die über die gesetzlich bestimmten Beträge hinausgingen, abgesehen haben. Auch kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht in Betracht, da sich weder die Sach- noch die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers - nachträglich bezogen auf den hier streitigen Zeitraum - geändert hat. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist nämlich auch in Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999 für ihn keine günstigere Regelung enthalten.
21Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Ausweislich des Aktenvermerks durch den Sachbearbeiter des LBV hat der Kläger telefonisch am 10. November 1997 die Bescheidung seines Widerspruchs vom 7. Mai 1991 begehrt. Hiermit übereinstimmend sind dem Sachbearbeiter des LBV vom Kläger Fotokopien des gesamten Vorgangs aus dem Jahre 1991 zugeschickt worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, zu welchem anderen Zweck als den der Bescheidung des Widerspruchs er diese Unterlagen erneut eingereicht hat. Darüberhinaus hätte der Kläger - falls er sich durch die Bescheidung des Widerspruchs ungerecht behandelt gefühlt haben sollte, weil das Verfahren mit Schreiben des LBV vom 1. Juli 1991 ausgesetzt und nunmehr dennoch fortgeführt worden war, - gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben und im Klageverfahren um weitere Aussetzung bitten können, wie es durch eine Vielzahl von Beamten erfolgt ist. Das LBV hat es damit rechtmäßig abgelehnt, den Rechtsweg für die Vergangenheit wieder zu eröffnen.
22Die Klage war daher abzuweisen.
23Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.