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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 948/00.A

Datum:
05.04.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 948/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0405.25K948.00A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 an den Kläger zu 1) und vom 31. Januar 2000 an die Klägerin zu 2) werden jeweils hinsichtlich ihrer Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

 
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