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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2392/01

Datum:
03.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 2392/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0903.25K2392.01.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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