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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1603/01

Datum:
09.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1603/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K1603.01.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als eine 5.280,-- DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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