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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2837/02

Datum:
07.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 2837/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0807.24L2837.02.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 3437/01 wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthaltenen Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 15. Dezember 1980 wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Entscheidung der Klage 24 K 3437/01 so zu behandeln, als wäre die Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 AuslG nicht eingetreten.

3. Ferner wird angeordnet , dass der Antragsgegner die Ausschreibung des Antragstellers im Schengen-Informationssystem unverzüglich rückgängig zu machen hat.

4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 
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