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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2826/01

Datum:
06.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 2826/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0306.24L2826.01.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2001 wird hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsregelung angeordnet bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2045,17 Euro festgesetzt.

 
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