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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 8631/98

Datum:
06.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 8631/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0606.24K8631.98.00
 
Tenor:

Der Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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