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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5891/99

Datum:
16.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 5891/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0516.24K5891.99.00
 
Tenor:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 1999 werden aufgehoben, soweit für die Kindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 ein 140,00 DM monatlich übersteigender Elternbeitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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