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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7230/99.A

Datum:
16.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7230/99.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0716.23K7230.99A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen ihre Klagen teilweise zurückgenommen haben (Begehren nach Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 - 4 AuslG). Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Februar 1996 verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin zu 1) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 festzustellen. Die Klage der Klägerin zu 2) wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1) zu 2/6, die Klägerin zu 2) zu 3/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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