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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 918/98

Datum:
10.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 918/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0710.21K918.98.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgewendete Sozialhilfekosten in Höhe von 23.580,27 DM (12.056,40 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 6. Februar 1998 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 
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