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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4235/01

Datum:
17.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4235/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0517.21K4235.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001 verpflichtet, zu Gunsten des Beigeladenen Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der verstorbenen Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx ab 19. März 2001 bis zum 30. September 2001 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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