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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3081/01

Datum:
06.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3081/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0206.21K3081.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 verpflichtet, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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