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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eigentümer eines mit einer Alarmanlage gesicherten Hauses. Am 28. Juni 1999 informierte eine Nachbarin Bedienstete des Beklagten darüber, dass die Alarmanlage optischen Alarm ausgelöst habe. Vor Ort stellten die Beamten fest, dass die Anlage optischen Alarm anzeigte. Bei einer anschließenden Kontrolle der Front- und der Gartenseite des Hauses konnten sie keine Aufbruchspuren erkennen.
3Mit an "xxxxxxxxxxx" adressiertem Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 erhob der Beklagte für den Einsatz der Polizeikräfte eine Gebühr von 170,-- DM. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 zurückwies.
4Die Klägerin hat am 18. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: Die Erhebung der Gebühr sei schon deshalb nicht rechtmäßig, weil die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingeschritten sei und die hierdurch entstehenden Kosten bereits durch Steuergelder abgegolten seien. Auch könne nicht unerheblich sein, wer den Alarm gemeldet habe. Im Übrigen könne nicht verlangt werden, dass Anhaltspunkte für eine Straftat positiv gegeben sein müssten. Es werde bestritten, dass die Polizeibeamten überhaupt nach Einbruchsspuren gesucht haben; denn am Haus hätten sich - allerdings ältere - Einbruchsspuren befunden, die sie hätten bemerken müssen. Die Anlage sei im Übrigen so eingestellt, dass sie bereits bei heftigen Schlägen gegen Fenster oder Rollläden auslöse. Das sei Sinn der Anlage, die Diebe abwehren solle.
5Die Klägerin beantragt,
6den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1999 in der Form des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Dezember 2000 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Das Gericht konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Der angefochtene Bescheid des Beklagten, der in der Sache durch den Widerspruchsbescheid keine Änderung erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Das Gericht folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
15Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) inzwischen in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 18.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) für einen Fehlalarm insbesondere unter den Gesichtspunkten
16Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW),
17Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und
18Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
19nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
20vgl. u.a. Urteil vom 8. März 2000 - 9 A 250/99 -.
21Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an.
22Zwar wird nicht jedes Eingreifen der Polizei auf Grund einer Anscheinsgefahr gebührenrechtlich relevant. Kostenlos sind Einsätze der Polizei grundsätzlich dann, wenn die Polizei ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesses handelt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Anzuknüpfen ist insoweit im Einklang mit den Ausführungen in dem oben zitierten Urteil an die gebührenrechtliche Unterscheidung zwischen einerseits Alarmanlagen, deren Einrichtung und Betrieb in das Belieben des Anlagenbetreibers gestellt ist und die allein seinen privaten Belangen dient, und andererseits Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei, die nur errichtet und betrieben werden dürfen, wenn u.a. ein öffentliches Interesse an der Sicherheit der geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht, woraus ein entscheidendes Abgrenzungskriterium im Sinne einer sachlichen Differenzierung zur Frage der Gebührenpflicht folgt. Es liegt auf der Hand, dass z.B. ein Einsatz der Polizei zu Gunsten eines Museums oder öffentlich zugänglichen Kunstsammlung vorrangig den Schutz allgemeiner Interessen verfolgt, während bei den privat betriebenen Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im Vordergrund steht. Zudem sind die an die Polizei angeschlossenen Anlagen ausnahmslos hohen technischen Standards unterworfen, die ein einwandfreies Funktionieren der automatischen Meldeanlagen sicherstellen und Fehlalarmierungen ausschließen sollen. Bei generalisierender Betrachtungsweise erfüllen privat betriebene Anlagen diese Anforderungen nicht in jedem Fall.
23Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenpflicht der Klägerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht entstanden ist, liegen nicht vor. Nach der Tarifstelle 18.4 AGT entfällt die Gebührenpflicht nur dann, wenn - abgesehen von der Alarmauslösung - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden. Das war hier schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein gebührenpflichtiger Tatbestand auch dann zu bejahen, wenn für die Auslösung des Alarms zwar ein zureichender Grund vorhanden gewesen sein mag, dieser aber nicht festgestellt werden kann.
24Unerheblich ist schließlich auch, durch wen und auf welche Weise die Polizei Kenntnis von dem Alarm erlangt. Denn der Betreiber einer Alarmanlage setzt darauf, dass ein Dritter die Polizei verständigt, wenn er diese selbst nicht benachrichtigen kann, weil er z.B. - wie die Klägerin und ihr Ehemann - zum Zeitpunkt der Alarmauslösung ortsabwesend ist.
25Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 9 bzw. S. 7 des amtlichen Umdrucks.
26Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Gebührenpflicht auch dann entsteht, wenn die Alarmanlage - so wie hier - besonders empfindlich eingestellt ist.
27Der Beklagte hat auch zu Recht (auch) die Klägerin als Gebührenschulderin in Anspruch genommen. Zwar kommen als Rechtsgrundlage für die Gebührenschuldnerschaft die "Anmerkung" erster bis dritter Spiegelstrich zur Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW nicht direkt in Betracht,
28vgl. insoweit OVG NRW, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Umdrucks;
29nach § 13 Abs. 2 GebG NRW sind aber mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner. Die Adressierung des angefochtenen Bescheides an "xxxxxxxxxxx" ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass zu der Gebühr die Betreiber der Anlage, also die Eheleute xxxxxx, herangezogen werden sollten, deren privatem Interesse die Alarmanlage und mithin auch der Einsatz gegolten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid, soweit er an den Ehemann der Klägerin gerichtet ist, Bestandskraft erlangt hat. Denn nur die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt (s. Widerspruchsschreiben vom 28. Oktober 1999: "...erhebe ich Widerspruch") und auch nur für sie hat sich in der Folgezeit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bestellt, die sodann ebenfalls nur namens und im Auftrag der Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat.
30Die Höhe der hier in den angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzten Gebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle 18.4 AGT zur AwGebO NRW, die ein Ermessen des Beklagten bei der Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.