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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4845/01

Datum:
26.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4845/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2002:0226.17K4845.01.00
 
Tenor:

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2000 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 werden insoweit aufgehoben, als ein den Betrag von DM 2.050,-- übersteigender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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