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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3031/00

Datum:
23.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3031/00
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:0823.8K3031.00.00
 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid vom 15.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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