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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 253/01

Datum:
04.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 253/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:1004.4K253.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 2. Juni 1999 die Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück H-Straße 00a in E (G1) zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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