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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 191/00.A

Datum:
16.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 191/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:0716.4K191.00A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Dezember 1999 betreffend die Kläger zu 1) und 2) wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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