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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx einen Containerterminal.
3Durch Ordnungsverfügung vom 29. August 2000 bestätigte das Beklagte Amt der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachfolgende am 28. August 2000 mündlich erlassene Ordnungsverfügung:
41.
5Ihre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt, als in ihr 2 t oder mehr sehr giftiger Stoffe oder Zubereitungen und insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger, brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen lagern.
62.
73.
8Die in der Anlage gelagerten in Ziffer 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen sind bis auf eine Menge kleiner 10 t zu verringern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
94.
105.
11Bis zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dürfen die in Ziffer 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen nur bis unterhalb der in Ziffer 1 genannten Menge von 10 t zur Lagerung aufgenommen werden. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
126.
13Die Ordnungsverfügung ist im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin ihre Containerterminal-Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt.
14Durch Erklärung vom 20. Oktober 2000 fasste das beklagte Amt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wie folgt neu:
15Ihre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt, als in ihr insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger, brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen lagern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
16Durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001 wies die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen des Bescheides heißt es: Der Betrieb der Containerterminal-Anlage bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dort Container gelagert und nicht bloß umgeschlagen würden.
17Mit der am 26. Mai 2001 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
18die Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom 28. August 2000 in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 29. August 2000 und der Erklärung des beklagten Amtes vom 20. Oktober 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. April 2001 aufzuheben.
19Das beklagte Amt beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 3 K 2448/01 und 3 L 2743/00 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des Widerspruchsvorgangs der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist unbegründet.
24Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen, denen das Gericht folgt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.