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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2669/00

Datum:
15.05.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2669/00
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:0515.3K2669.00.00
 
Schlagworte:
Anlage Lärm Verkehr Zurechenbarkeit Entfernung Beurteilungsgrundlage
Normen:
Nr. 7.4 TA Lärm; BImSCHV § 16 Abs 2; BImSCHG § 3 Abs 1; BImSCHG § 5 Abs 1 Nr 1; BImSCHG § 6; BImSCHG § 16
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutragenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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