Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die am 4. März 1938 geborene Klägerin stand zuletzt als Steueroberamtsrätin in Diensten des beklagten Landes und wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31. März 2000 gemäß § 45 Abs. 4 LBG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2000 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei wurde der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. zu Grunde gelegt. Die Versorgungsbezüge der Klägerin wurden ausgehend von den so berechneten Versorgungsbezügen darüber hinaus gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) um 5,28 v.H. gekürzt, was einen monatlichen Kürzungsbetrag von 294,95 DM ergab. Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2000 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, dass sie am 31. März 2000 einen Ruhegehaltssatz von 81,04 v.H. erreicht habe. Von diesem sei der Kürzungsbetrag von 5,28 v.H. abzuziehen, so dass ihr im Ergebnis 75 v.H. verbleiben würden.
3Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2000 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Vorschriften über den Versorgungsabschlag verfassungsgemäß seien. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung garantiere nicht die Versorgung nach einer bestimmten Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sei deshalb verfassungsrechtlich nicht gehindert gewesen, für den Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag eines Beamten ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit eine Minderung des Ruhegehalts (Versorgungsabschlag) vorzusehen. Dem Vertrauensschutz sei durch die Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG Genüge getan. Außerdem sei mit der amtsbezogenen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen angemessene Mindestalimentation sichergestellt. Durch den Versorgungsabschlag solle die auf Antrag des Beamten bewirkte längere Bezugsdauer der Versorgung ausgeglichen werden. Die Frage, ob der Abschlag der Höhe nach verhältnismäßig sei, stelle sich nicht, weil die Klägerin lediglich mit einem Abschlag von 1,76 v.H. pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes belastet sei. Dass die Klägerin bei Einführung der Abschlagsregelung bereits die Dienstzeitvoraussetzungen für den Höchstruhegehaltssatz erreicht hatte, sei für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Dienstleistungspflicht bestehe unabhängig vom Erreichen des Ruhegehaltssatzes grundsätzlich bis zur Altersgrenze. Soweit der versorgungsrechtliche Steigerungssatz bereits vor der Altersgrenze zum Höchstruhegehaltssatz führen könne, solle lediglich sichergestellt werden, dass nicht jede zeitliche Verzögerung der Berufung die Möglichkeit ausschließe, den Höchstruhegehaltssatz zu erreichen. Unterschiede zur vergleichbaren rentenrechtlichen Regelung seien systembedingt und verletzten nicht den Gleichheitsgrundsatz.
4Die Klägerin hat am 5. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom LBV angewandte Regelung gegen verschiedene Vorschriften des Grundgesetzes verstoße.
5Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,
6den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NordrheinWestfalen vom 15. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. März 2000 zu verpflichten, der Klägerin ein ungekürztes Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. ohne Abzug eines Versorgungsabschlages zu gewähren.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er erachtet die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3 und 85 BeamtVG weiterhin für rechtmäßig und verfassungskonform.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV verwiesen (Beiakte Heft 1).
11Entscheidungsgründe:
12Gemäß § 6 VwGO kann über den Rechtsstreit durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da ihm die Sache durch Beschluss der Kammer vom 15. November 2001 übertragen worden ist.
13Die Entscheidung kann auch im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 13. November 2001 und des Beklagten vom 8. Oktober 2001).
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Bescheid des LBV vom 15. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt ohne Durchführung des sog. Versorgungsabschlages in Höhe von 75 v.H. (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16Die vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge der Klägerin ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG erfolgt. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 1,2 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird.
17Die Versorgungsbezüge der Klägerin sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zutreffend festgesetzt worden. Ein Verstoß gegen höherrangige Rechtsvorschriften ist nicht erkennbar, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht kommt.
18Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 18. April 2001 (2 K 3391/99) diesbezüglich ausgeführt:
19Die Einführung des sogenannten "Versorgungsabschlages" verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Bereits der Schutzbereich dieser Bestimmung ist nicht gegeben. Die Versorgung der Beamten ist - wie die Besoldung - dem Regime des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG entzogen und unterfällt ausschließlich der spezielleren Regelung des Art. 33 Abs. 5 GG.
20Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (294).
21Auch verstößt der sog. Versorgungsabschlag nicht gegen die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit nach dieser Vorschrift das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, folgt hieraus für den Bereich der Versorgung nach der Rechtsprechung des BVerfG - BVerfGE - 76, 256 (295, 310, 319)> Folgendes:
22"Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. ...
23Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (...). ...
24Unbeschadet der somit grundsätzlich zulässigen Kürzung der Versorgungsbezüge ... ist verfassungsrechtlich zwingend gefordert, dass der Beamte weiterhin innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert ist ...
25Die Besoldung und Versorgung des Beamten darf - auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile - nicht dem Gewährleistungsanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden. Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf. Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (...)."
26Die gesetzliche Regelung des sog. Versorgungsabschlages entspricht diesen Grundsätzen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine Regelung einführt, die eine Kompensation dafür schafft, dass der Beamte die Leistungen der Versorgung durch antragsgemäßen Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand länger in Anspruch nimmt, als dies der Fall wäre, wenn er erst nach Ende der Regeldienstzeit - also nach Vollendung des 65. Lebensjahres - in den Ruhestand träte.
27Das Beamtenversorgungsrecht geht im Grundsatz davon aus, dass der Beamte sein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332 f.). Hierfür - für die durchgängige Dienstleistung während seines gesamten Arbeitslebens - wird dem Beamten ein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von (höchstens) 75 v.H. seiner Aktiven-Bezüge gewährt. Dass es im Einzelfall möglich ist, diesen höchstmöglichen Ruhegehaltssatz schon vor Erreichen der Altersgrenze zu erlagen, hat seinen Grund darin, dass nicht jede Verzögerung der Einstellung in den öffentlichen Dienst zwangsläufig dazu führen soll, dass der Beamte diesen Ruhegehaltssatz nicht erreichen kann (§§ 6 ff. BeamtVG). Vom Gesetzgeber nicht gewollt und verfassungsrechtlich nicht geboten ist es demgegenüber, dass der Beamte, der diesen höchstmöglichen Ruhegehaltssatz entsprechend den Anrechnungsvorschriften des BeamtVG bereits vor Erreichen der Altersgrenze erlangt, ohne Einschränkung seiner Versorgungsansprüche auf eigenen Antrag - vorzeitig - in den Ruhestand treten kann. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beamte, der - entgegen dem oben genannten Grundsatz - aus eigenem Entschluss seine vorzeitige Zurruhesetzung beantragt, einen angemessenen "Abschlag" von seinen ansonsten ihm zustehenden Versorgungsbezügen hinzunehmen hat. Mit dieser Regelung kompensiert der Gesetzgeber lediglich die Nachteile, die dem Staat daraus entstehen, dass der betreffende Beamte im Gegensatz zum gewollten Regelfall der durchgängigen Dienstleistung bis zur Lebensaltersgrenze aus autonomen Gründen vorzeitig in den Ruhestand tritt, so dass der Dienstherr die Leistung des Beamten nicht mehr erhält, ihm aber dennoch Versorgungsleistungen gewähren muss. In der Kompensation dieser Nachteile liegt der die Maßnahme rechtfertigende sachliche Grund, sodass aus diesem Grunde auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausscheidet. Insbesondere kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass der Versorgungsabschlag der rentenrechtlichen Regelung angepasst sei, wobei lediglich die Abschlagsregelung, nicht aber die dort gegebene Positivregelung übernommen worden sei. Diese Abweichung beruht auf den grundsätzlich unterschiedlichen und dementsprechend insoweit nicht vergleichbaren Systemen des Renten- und Versorgungsrechts, sodass eine Ungleichbehandlung von vornherein ausscheidet.
28Die gesetzliche Regelung stellt zudem auch keine unzulässige Rückwirkung dar. Eine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der §§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG liegt nicht vor. Die Vorschrift greift nicht in die Rechtsverhältnisse der Beamten ein, die vor dem 1. Januar 1998 in den Ruhestand getreten sind. Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung bleibt auf die Zukunft begrenzt. Die Rechtsfolge der genannten Vorschrift soll ausschließlich für einen nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden Zeitraum gelten. Allerdings stellt sich die streitgegenständliche gesetzliche Regelung als eine so genannte "unechte" Rückwirkung dar, weil die Versorgungsverhältnisse der Betroffenen, unter denen sie ihr aktives Beamtenverhältnis begonnen haben, nicht unverändert erhalten geblieben sind, sondern sich nachträglich - wenn auch nur für die Zukunft - verschlechtert haben. Diese Neuregelung stellt sich indes nicht bereits wegen dieser Rückanknüpfung als unzulässig dar. Die sog. "unechte Rückwirkung" ist vielmehr grundsätzlich verfassungsrechtlich statthaft, sofern bestimmte Verfassungsgrundsätze gewahrt sind. Insoweit fließen in die grundrechtliche Bewertung die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein, wobei im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere verhindert werden muss, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein, nicht enttäuscht werden.
29Vgl. zu alledem: BVerfG, a.a.O., S. 347.
30Gegen diese Grundsätze verstößt die Einführung des Versorgungsabschlags nicht.
31Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Ausfluss der Rechtssicherheit ist, ist durch die Neuregelung nicht verletzt. Zwar mögen die Betroffenen darauf vertraut haben, zukünftig vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können, ohne hierdurch einen Versorgungsabschlag hinnehmen zu müssen. Ihr Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig, weil die Gesetzesänderung nicht unvorhersehbar gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung des Beamten, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen des Betroffenen auf ihren unveränderten Fortbestand zu begründen. Diese Frage muss verneint werden. Es ist nämlich aus objektiver Sicht einleuchtend, dass der Staat die Vergünstigung, abweichend von der Regelaltersgrenze vorzeitig in den Ruhestand treten zu können, nicht auf unabsehbare Zeit einschränkungslos zu gewährleisten hat. Die Adressaten der bisherigen Regelung durften keineswegs von vornherein darauf vertrauen, dass eine von ihnen gewählte vorzeitige Zurruhesetzung auch zukünftig nicht mit gewissen Versorgungseinbußen verbunden sein würde.
32Letztlich steht der gesetzlichen Regelung auch nicht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit entgegen. Dem Umstand, dass der Beamte sich im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung möglicherweise auf eine bestimmte Höhe seiner Versorgungsbezüge eingerichtet hat, hat der Gesetzgeber durch die Staffelung des Versorgungsabschlages in § 85 Abs. 5 BeamtVG ausreichend Rechnung getragen, in dem der in § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG genannte Kürzungsumfang von 3,6 per anno erst ab dem Jahre 2003 zur vollen Anwendung gelangt, sodass den betroffenen Beamten dann ausreichend Zeit eingeräumt ist, sich auf die geänderte rechtliche Situation einzurichten. Es darf insoweit zudem nicht übersehen werden, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge ohne weiteres abgewendet werden kann, wenn der Beamte - entsprechend dem oben genannten Grundsatz - sein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleibt, anstatt seine vorzeitige Zurruhesetzung zu beantragen. Zur Sicherstellung des oben genannten Grundsatzes der Indienststellung des gesamten Arbeitslebens hätte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise schon mit Einführung der Möglichkeit des vorzeitigen und antragsbedingten Eintritts in den Ruhestand regeln können, dass derjenige Beamte, der von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, versorgungsrechtliche Nachteile hinnehmen muss. Dass der Gesetzgeber dies zunächst unterlassen hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr diese Regelung nicht nachträglich einführen könnte.
33Nach wie vor wird die Rechtsposition desjenigen Beamten, der - wie es im Grundsatz vorgesehen ist - sein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt, nicht tangiert. Nur derjenige Beamte, der von der ihm eingeräumten Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Gebrauch macht, muss für diesen Vorteil versorgungsrechtliche Nachteile in Kauf nehmen. Dies steht dem jeweiligen Beamten indes frei. Er hat nach wie vor die Möglichkeit, bis zur regelmäßigen Altersgrenze Dienst zu leisten, um keinerlei versorgungsrechtliche Nachteile zu erleiden. Damit hat der Gesetzgeber dem Beamten lediglich eine Option eingeräumt, worin ein Eingriff in Rechte des Beamten vom Ansatz her nicht gesehen werden kann. Der Rechtskreis des Beamten ist vielmehr um eine Möglichkeit der Gestaltung des Arbeitslebens erweitert worden. Dass der Beamte, der "vorzeitig" Ruhestandsbezüge beziehen will, versorgungsrechtliche Nachteile hinnehmen muss, ist selbstverständlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht auch im Hinblick auf den Umfang der Kürzung vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keinen Anlass, eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung anzunehmen."
34Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an.
35Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.