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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Genehmigung der 28. Änderung ihres Flächennutzungsplanes.
3Nördlich an das betreffende Gebiet schließt die Ortslage W und südlich die Ortslage H an. Der Bereich der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde H erfasst die an das Wohngebiet W südlich angrenzende Fläche der ehemaligen NATO- Kaserne C sowie den südlich sich bis zur Ortslage H erstreckenden landwirtschaftlich genutzten Bereich. Die Fläche der ehemaligen Kaserne ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde H als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Daran schließt sich südlich ein schmaler Streifen als öffentliche Verkehrsfläche geplanter Parkplatz" an, daran südlich angrenzend folgt die Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Museumserweiterung". Die Flächen westlich dieses Gebiets sind als landwirtschaftliche Flächen genutzt; östlich liegen E1wald, Freilichtmuseum E1 sowie der T. Östlich liegen im näheren Umkreis Freizeit- und Erholungseinrichtungen von zum Teil überregionaler Bedeutung wie Sportplatz, Eissportzentrum, Eisschnelllaufbahn, O Freilichtmuseum und Freibad. Das Kasernengelände mit umfangreichen Baulichkeiten ist seit September 1995 aufgegeben, eine weitere militärische Nutzung ist nicht vorgesehen. Das Gelände befindet sich im Eigentum der Bundesvermögensverwaltung.
4Mit der 28. Änderung ihres Flächennutzungsplanes plant die Klägerin letztlich die Darstellung des bisherigen Kasernengeländes als Sondergebiet - SO - mit der Zweckbestimmung: Erholungs-, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen. Die sich südlich anschließende Darstellung Parkplatz bleibt erhalten; die Gemeinbedarfsfläche Museum" beschränkt sich im Gegensatz zu der bisherigen Darstellung auf das Flurstück 00; im Übrigen wird die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Museum in Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt.
5Am 18. März 1997 beschloss der Rat der Klägerin, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan nach § 2 BauGB der Gestalt zu ändern, dass die Darstellung des Kasernengeländes W von Gemeinbedarfs-läche" in Fläche für Erholungs-, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen" sowie die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Museum" zwischen E1gelände und Wasserwerk in Fläche für die Landwirtschaft" geändert wird; die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt des Kreises W1 vom 10. April 1997. Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 wurden die Träger öffentlicher Belange in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten, ob öffentliche Belange berührt würden; dabei wurde auch das Bundesvermögensamt beteiligt. In der Sitzung vom 16. Dezember 1997 fasste der Rat der Klägerin den Beschluss, die betroffenen Grundstückseigentümer und den Museumsträger schriftlich unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung über das Änderungsverfahren zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Erörterung im Bauamt zu geben; ferner wurde beschlossen, den Entwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht öffentlich auszulegen - insoweit erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises W1 vom 12. März 1998. Die Grundstückseigentümer, der Museumsträger und die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 2. März 1998 über die Offenlegung informiert und um Stellungnahme bis zum Ablauf der Offenlegungsfrist gebeten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 23. März bis 24. April 1998. Eine Äusserung des wiederum beteiligten Bundesvermögensamtes erfolgte nicht.
6Auf die Einwendungen von Vertretern des O Freilichtmuseums gegen die vollständige Umwandlung der Gemeinbedarfsflächen Museum" und auf die Anregung, die Darstellung Parkplatz" beizubehalten sowie die Gemeinbedarfsfläche Museum" auf das Flurstück 00 zu beschränken, beschloss der Rat der Klägerin am 15. September 1998, den Bedenken des O Freilichtmuseums zu folgen, den Entwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zu korrigieren und den Entwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut öffentlich auszulegen; die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt des Kreises W1 vom 8. Oktober 1998 vorgenommen. Die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfs einschließlich Erläuterungsbericht erfolgte in der Zeit vom 19. Oktober 1998 bis 20. November 1998. Mit Schreiben vom 28. September 1998 wurden die Träger öffentlicher Belange über die Korrektur des Entwurfs und die erneute öffentliche Auslegung informiert sowie um Stellungnahme bis zum Ablauf der Offenlegungsfrist gebeten mit dem Hinweis, dass Anregungen nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden könnten. Eine Reaktion des Bundesvermögensamtes blieb wiederum aus.
7Mit Schreiben vom 15. September 1998 bat die Klägerin die Beklagte um einen Gesprächstermin, da Nutzungsabsichten für die Kaserne bekannt geworden seien, die vom Land NRW verfolgt würden: In der Kaserne solle eine Justizvollzugsanstalt eingerichtet werden, die im Rahmen des offenen Strafvollzugs der Ableistung von Ersatzfreiheitsstrafen dienen solle. Dieses Gespräch fand am 5. Oktober 1998 statt; zuvor hatte das Justizministerium bereits am 28. September 1998 ein erstes Informationsgespräch mit der Klägerin geführt, in welchem vor dem Hintergrund der Belegungssituation im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen die Absicht erläutert worden war, in der ehemaligen NATO-Kaserne eine Anstalt des offenen Strafvollzugs zur Ableistung von Ersatzfreiheitsstrafen einzurichten. Am 9. November 1998 fand in Grefrath eine Informationsveranstaltung statt, in der der Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland Erklärungen zu der geplanten Errichtung der JVA abgab. Mit Schreiben vom 19. November 1998 äußerte sich das Ministerium für Inneres und Justiz an den Gemeindedirektor der Klägerin dahingehend, im Rahmen der gemeinsamen Erörterung am 28. September 1998 sei bereits auf die dramatische Belegungssituation im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen worden, die auch durch die hohe Zahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht werde. Unter Berücksichtigung der in einer zentralen Einrichtung für die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen unterzubringenden Personen und im Hinblick darauf, dass eine solche Einrichtung mit den gemessen an der Vollstreckungszuständigkeit erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen versehen werde, werde davon ausgegangen, dass von dem Betrieb dieser geplanten Justizvollzugsanstalt keine besondere Gefährdungen für die Bevölkerung ausgingen.
8In der Sitzung des Rates der Klägerin am 15. Dezember 1998 wurde die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin einschließlich Erläuterungsbericht beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Ratssitzung am 15. Dezember 1998 hatte Staatssekretär Dr. S - Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Gelegenheit, die Gründe für die Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt für Ersatzfreiheitstrafen in der ehemaligen NATO-Kaserne in H zu erläutern; dabei wurde bestätigt, dass der Standort H von allen in Frage kommenden Standorten für das Innen- und Justizministerium höchste Priorität genieße.
9Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten bezüglich der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes die Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 BauGB.
10Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 - gerichtet an den Gemeindedirektor der Klägerin - wies Staatssekretär Dr. S nochmals auf die dramatische Überbelegungssituation in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen hin, die auch durch die hohe Zahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht werde. Da Anzeichen für eine Abschwächung oder Umkehr nicht erkennbar seien, habe der Landtag ein Sofortprogramm beschlossen, das unter anderem zum Gegenstand habe, Gefangene, bei denen wegen Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sei, in einer speziell für diese Vollstreckungsform einzurichtenden offenen, aber dennoch in bestimmter Weise gesicherten Anstalt zusammen zu fassen. Es seien mehrere vom Bundesvermögensamt benannte aufgelassene Kasernen besichtigt und zwei Standorte in nähere Wahl gezogen worden. Letztlich sei die Entscheidung auf den Standort H gefallen, da die dortige Liegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die wenigsten Berührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung aufweise und die Unterbringungseinheiten (die ehemaligen Kompaniegebäude) relativ kurzfristig bezugsfertig seien. Zudem könne auf den unbebauten Teil des Geländes verzichtet werden, sodass die Berührungsflächen zur benachbarten Wohnbebauung noch weiter verringert würden. Unter dem 20. Januar 1999 erhob das Bundesvermögensamt Düsseldorf Bedenken gegen die beabsichtigte Umplanung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung, die geplanten Nutzungsvorstellungen seien auf dem Grundstücksmarkt trotz intensiver Bemühungen nicht zu realisieren, für diesen Bereich der Gemeinde bestehe offenkundig kein Interesse an einer Freizeitnutzung. Vielmehr würde die Verwirklichung der Planung die Gefahr begründen, dass die bundeseigenen mit Steuermitteln errichteten Gebäude keiner Anschlussnutzung zugeführt werden könnten. Das Land NRW beabsichtige die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der Justizverwaltung zu nutzen, diese künftige Nutzung sei ebenso als Gemeinbedarfsnutzung anzusehen wie die bisherige Nutzung. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 28. Januar 1998, wegen Fristversäumnisses könnten die Bedenken nicht mehr berücksichtigt werden; die Einwände hätten während der öffentlichen Auslegung vorgetragen werden müssen.
11Mit Bescheid vom 16. März 1999 versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschlussvorlage für den Feststellungsbeschluss enthalte keine Aussagen seitens des Rates zu dem Interessenkonflikt, dass auf dem Gelände der ehemaligen NATO-Kaserne die Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Strafvollzug beabsichtigt sei. Somit sei dieser Belang nicht in die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eingestellt worden, sodass ein unzulässiger Abwägungsausfall vorliege.
12Durch Beschluss des Rates der Klägerin vom 17. Mai 1999 wurden die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht - erneut gemäß § 215 a BauGB - beschlossen. In der der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Sitzungsvorlage heißt es unter anderem wie folgt:
13...als weiteres Argument für den Standort H wird angeführt, dass zwischen bestehender Wohnbebauung in der Ortslage W und geplanter Justizvollzugsanstalt nur eine geringe Verzahnung bestehe. Diesem Argument könne nur zum Teil gefolgt werden. Unbestritten ist die geringe Verzahnung von bestehender Bebauung und Kaserne, wie aber im Erläuterungsbericht vor Flächennutzungsplanänderung ausführlich dargelegt wurde, wird dieser Umstand schon seit längerem als städtebauliche Fehlentwicklung beklagt. Andererseits besteht eine enge Verzahnung verschiedener Infrastruktureinrichtungen im Umfeld der Kaserne untereinander sowie mannigfache Wegebeziehungen zwischen diesen Einrichtungen als auch zwischen den Ortsteilen H und W.
14Die Nutzung der NATO-Kaserne als JVA verhindert einen weiteren Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen in der Gemeinde H. Eine Realisation dieser Einrichtungen an anderer Stelle des Gemeindegebiets ist aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll bzw. gänzlich unmöglich. Zum einen fehlen hierzu geeignete Flächen mit ähnlicher Standortgunst, zum anderen können die am geplanten Standort gegebenen Synergieeffekte mit bereits vorhandenen Einrichtungen nicht realisiert werden....
15So wichtig und richtig auch das Vorhaben der Landesregierung sein mag, die regulären Vollzugsanstalten von der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen zu entlasten und hierfür besondere Einrichtungen zu schaffen, so schwer wiegend ist der Eingriff in die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde H, für den übrigens ein nutzungsbedingter Standortvorrang nicht dargelegt worden ist.
16Die Realisierung einer JVA für die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ist nicht an besondere Standortbedingungen gebunden, die nur in H gegeben wären. Für die Wahl Hs als Standort werden im Wesentlichen finanzielle Aspekte angeführt. Durch die Einrichtung der JVA in der ehemaligen NATO-Kaserne werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im erheblichen Umfang zunichte gemacht. Während die Einrichtung einer JVA an anderer Stelle durchaus möglich wäre, ist eine Entwicklung der geplanten Freizeiteinrichtungen an anderer Stelle Hs nicht möglich."
17Der maßgebliche Erläuterungsbericht lautet auszugsweise wie folgt:
18Der Rat der Gemeinde H ist daher der Auffassung, die Konzeption mit der Zielrichtung Schaffung von Freizeit-, Erholungs- und Übernachtungseinrichtungen" zu verfolgen. In Verbindung mit den bereits bestehenden Freizeiteinrichtungen besteht die einmalige Möglichkeit, die bisherige städtebauliche Desintegration der Kasernenfläche aufzuheben....
19Das Gelände der ehemaligen NATO-Kaserne bietet der Gemeinde H die einmalige Chance, diesem für eine Gemeinde der Größenordnung Hs einmaligen Freizeit- und Erholungsangebot weitere anlagenbezogene Freizeiteinrichtungen hinzuzufügen....Gewünscht ist eine Mischung aus Freizeiteinrichtungen (Indoor Ski, Karting, Spinning, Aerobic, Wellness und Ähnliches), besonderen Verkaufseinrichtungen (permanenter Trödelmarkt, Vermarktung regionaler Produkte) sowie gastronomischem Angebot."
20Den unter dem 25. Mai 1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 BauGB in Verbindung mit § 215 a BauGB versagte die Beklagte durch Bescheid vom 24. August 1999 mit der Begründung, die Flächennutzungsplanänderung widerspreche der Vorschrift des § 1 Abs. 6 BauGB. Eine sachangemessene Auseinandersetzung und Würdigung der öffentlichen Belange zur Einrichtung einer JVA auf dem ehemaligen Kasernengelände sei aus den Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Eine Standortdiskussion (Planalternativen) für andere Flächen zum Ausbau von Freizeit, Erholungs- und Übernachtungseinrichtungen sei nicht geführt worden. Ein dem Einzelfall gerecht werdender Interessenausgleich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe daher nicht stattgefunden.
21Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2000 - zugestellt am 8. Mai 2000 - als unbegründet zurückgewiesen.
22Mit ihrer am 24. Mai 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Bescheide überschritten die durch § 6 Abs. 2 BauGB der Rechtsaufsicht gezogenen Schranken und stellten eine unzulässige Einmischung in die Entscheidungsprärogativen des Planungsträgers dar. Das Interesse, eine Justizvollzugsanstalt einzurichten, sei vom Rat der Klägerin gesehen und in die planerische Abwägung eingestellt worden. Der Rat habe das Gewicht dieser Belange ausdrücklich anerkannt und es zu dem Gewicht in Bezug gesetzt, welches er dem mit der Planänderung verfolgten Ziel beimaß, das Kasernengelände im Rahmen einer Komplettierung der überörtlich bedeutenden Freizeiteinrichtungen aus der bisherigen städtebaulichen Isolation, die als Fehlentwicklung erkannt wurde, zu befreien. Eine Fehlgewichtung sei nicht erkennbar, die Belange der Eigentümerin des Kasernengeländes seien nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Der Rat habe sich insbesondere dezidiert mit den von der Bundesvermögensverwaltung eingewandten Schwierigkeiten hinsichtlich der Vermarktung auseinandergesetzt. Das Interesse, die Aufgabe der militärischen Nutzung des Komplexes zum Anlass zu nehmen, dessen Nutzung in das Nutzungsgeflecht der benachbarten Bereiche zu integrieren, sei vom Rat zutreffend als bedeutend gewichtet worden. Bei der Abwägung sei für den Rat letztlich entscheidend gewesen, dass er die städtebauliche Fehlentwicklung nur dort beseitigen könne, wo sie festzustellen sei, dass dagegen das Interesse an der Einrichtung der JVA sich letztlich nur aus Kostengründen, nicht aber wegen einer speziell bezugsbedingten Standortsgebundenheit des Vorhabens auf den überplanten Bereich richte.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 24. August 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2000 zu verpflichten, die vom Rat der Klägerin am 17. Mai 1999 beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde H rechtsaufsichtlich zu genehmigen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen,
27wobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen bezieht und ergänzend ausführt, die Planung werde dem Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 BauGB nicht gerecht. Dem Ratsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Belang der Einrichtung einer JVA stattgefunden habe. Ferner seien keinerlei Überlegungen angestellt worden, durch Verschiebung der geplanten Freizeit- und Erholungseinrichtungen zum südöstlichen Planbereich den Belang der Einrichtung einer JVA zu würdigen.
28Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist nicht begründet.
31Die Klägerin wird durch das Versagen der beantragten Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltendgemachte Anspruch auf Genehmigung der vom Rat am 17. Mai 1999 beschlossenen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu, weil die Ablehnung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zu Recht erfolgt ist. Ob die von der Klägerin begehrte Genehmigung ihrer Flächennutzungsplanänderung zu erteilen ist, beurteilt sich nach § 6 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes - Gleiches gilt gemäß § 2 Abs. 4 BauGB auch für seine Änderung - nur versagt werden, wenn der (Änderungs) Plan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
32Ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 BauGG ist gegeben, weil die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den materiellen Vorgaben des BauGB unvereinbar ist, nämlich ein Verstoß gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB) vorliegt.
33Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB sind die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen; Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorgebrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen. Dem entsprechend sind die Belange der Interessen des Strafvollzugs in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen, obgleich die Einwände des Bundesvermögensamtes erst mit Schreiben vom 20. Januar 1999 erfolgt sind - aus der im Tatbestand detailliert geschilderten zeitlichen Abfolge ergibt sich, dass das Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen, die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der Justizverwaltung zu nutzen, der Klägerin vor der Fassung des maßgeblichen Ratsbeschlusses vom 17. Mai 1999 bekannt war.
34Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses so genannte Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,
35vergl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 a D 173/96.NE -.
36Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft; die Änderung leidet an erheblichen Mängeln im Abwägungsvorgang. Der Abwägungsvorgang ist deshalb fehlerhaft, weil der Rat der Klägerin das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Strafvollzug nicht angemessen, also fehlerhaft, gewichtet und es deshalb nicht mit der ihm zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt hat. Das Interesse des Landes Nordrhein- Westfalen, die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der Justizverwaltung zu nutzen, gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial und war bei der Entscheidung über die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes in die Abwägung einzustellen. Bei der Gewichtung des Abwägungsmaterials - die die Gemeinde unter Berücksichtigung der ihr zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit vorzunehmen hat - kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der abwägungsrelevanten Belange und auf deren tatsächliches Betroffensein an, das heißt in welchem konkreten Ausmaß der jeweilige Belang von der Planung berührt wird. Dabei sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten, wenn einer der betroffenen Belange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt, das heißt wenn sein Gewicht verkannt wird und deshalb das Verhältnis zwischen ihm und dem Planungsinhalt auch bei Berücksichtigung der Planungshoheit nicht mehr aufgeht,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BRS 28 Nr. 4.
38In dem Schreiben des Staatssekretärs Dr. S - Ministerium für Inneres und Justiz - vom 13. Januar 1999 an den Gemeindedirektor der Klägerin, welches den Fraktionen zugestellt worden ist, wurde auf die Überbelegungssituation in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen, die auch durch die hohe Zahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht wird. Demgemäß hat der Landtag ein Sofortprogramm beschlossen, das unter anderem zum Gegenstand hat, Gefangene, bei denen wegen Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, in einer speziell für diese Vollstreckungsform einzurichtenden offenen, aber dennoch in bestimmter Weise gesicherten Anstalt zusammen zu fassen. Mehrere aufgelassene Kasernen sind besichtigt und zwei Standorte in die nähere Wahl gezogen worden, wobei die Entscheidung angesichts der akuten Haftplatznot und in Verantwortung für die innere Sicherheit in Nordrhein-Westfalen zügig getroffen werden muss. Letztendlich war die Entscheidung auf den Standort H gefallen, da die dortige Liegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die wenigsten Berührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung aufweist und die Unterbringungseinheiten relativ kurzfristig bezugsfertig sind. Der Plangeber hat das Gewicht dieser Belange so nicht in den Blick genommen, vielmehr fehlgewichtet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt. Wie aus der Sitzungsvorlage zu entnehmen ist, die dem maßgeblichen Ratsbeschluss vom 17. Mai 1999 zu Grunde liegt und die maßgeblichen Erwägungen wiedergibt, finden sich dort zwar die Erwägungen so wichtig und richtig auch das Vorhaben der Landesregierung sein mag, die regulären Justizvollzugsanstalten von der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen zu entlasten", einzelne wichtige Belange sind jedoch nicht aufgeführt, sodass der Rat der Klägerin darauf nicht detailliert eingegangen ist, sondern die Interessen des Landes NRW nur pauschal gewertet hat. Wenn in der Sitzungsvorlage die maßgeblichen Erwägungen damit begründet werden, für die Wahl Hs als Standort der JVA würden im Wesentlichen finanzielle Aspekte angeführt, werden die geltendgemachten und abzuwägenden öffentlichen Belange unzutreffend auf die Kostengünstigkeit des Standorts reduziert. Demgegenüber war - wie dem oben angeführten Schreiben vom 13. Januar 1999 zu entnehmen ist - letztlich für die Entscheidung des Standortes H maßgeblich, dass die dortige Liegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die wenigsten Berührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung aufweist; dieser Gesichtspunkt erweist sich nach den Örtlichkeiten als zutreffend. Dem Rat der Klägerin war bekannt, dass sich die Vollzugsanstalten im Land Nordrhein- Westfalen derzeit kaum mehr verkraftbaren Kapazitätsproblemen ausgesetzt sehen; die vorhandenen Haftplätze sind erheblich überbelegt, wobei die starke Belastung des Vollzugs auch durch die hohe Anzahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht wird. Belange wie die Sicherstellung eines zügigen Strafvollzugs aus Gründen der inneren Sicherheit oder ordnungsgemäße Unterbringung der Häftlinge bzw. Wahrung der gesundheitlichen Anforderungen sind mit dem pauschalen Einbringen der Wichtigkeit und Richtigkeit nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt und damit nicht gegen die von dem Rat der Klägerin für wichtiger gehaltenen Belange gerecht abgewogen worden. Damit leidet der Abwägungsvorgang an einer Verkennung der Interessenlage des Landes Nordrhein-Westfalen und damit an einem Defizit. Im Übrigen liegt es - abgesehen von den oben aufgeführten Gründen der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Strafvollzugs - durchaus im öffentlichen Interesse, bei der Unterbringung von Häftlingen Lösungen zu finden, deren Kosten sich in einem noch vertretbaren Rahmen halten. Dabei sind auch die Interessen zu werten, die das Land NRW daran hat, jetzt leer stehende Einrichtungen ehemaliger Kasernen einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuzuführen.
39Andererseits hat der Rat der Klägerin ausweislich der laut Sitzungsvorlage maßgeblichen Erwägungen den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, in dem er nämlich das Entwicklungsinteresse der Gemeinde H mit zu starker Gewichtung in die Abwägung eingestellt hat, die zudem auf unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachvollziehbar begründeten Tatsachenfeststellungen beruht. Der Rat der Klägerin hat sich davon leiten lassen, dass die Nutzung der NATO-Kaserne als JVA einen weiteren Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen in der Gemeinde H verhindere. Eine Realisation dieser Einrichtungen sei an anderer Stelle des Gemeindegebiets aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll bzw. gänzlich unmöglich. Zum einen fehlten hierzu geeignete Flächen mit ähnlicher Standortgunst, zum anderen könnten die am geplanten Standort gegebenen Synergieeffekte mit bereits vorhandenen Einrichtungen nicht realisiert werden. Eine Entwicklung der geplanten Freizeiteinrichtungen an anderer Stelle Hs sei nicht möglich.
40Diese Absolutheit der Feststellungen ist nicht einsichtig - in jedem Fall aber nicht nachvollziehbar begründet. Ein weiterer Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen - unterstellt dass hierfür überhaupt ein Bedarf besteht, dies wäre gegebenenfalls noch zu überprüfen - ist ebenso gut auf den Flächen südlich bzw. südwestlich des ehemaligen Kasernengeländes möglich. Dieses Gebiet könnte ebenfalls durch die von der L 39 abzweigende Zuwegung zum Kasernengelände erschlossen werden; gleichermaßen ist räumliche Nähe zu den vorhandenen Freizeiteinrichtungen gegeben, die östlich angrenzen - das Kasernengelände liegt räumlich weiter nördlich abgesetzt. Das westlich an die bestehenden Freizeiteinrichtungen angrenzende Gebiet war in dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Museum dargestellt, durch die 28. Änderung soll zum überwiegenden Teil eine Umwandlung in Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen werden, ohne die Möglichkeit als Erweiterungsbereich für Freizeit- und Erholungseinrichtungen in Betracht zu ziehen. Als weitere Alternativfläche wäre das Gebiet östlich der Straße J in den Blick zu nehmen gewesen; dieses ist in dem geltenden Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Erholungs-, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen dargestellt. Ausweislich der Planunterlagen weist es ebenfalls räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Freizeiteinrichtungen auf. In der Sitzungsvorlage Nr. P VI/249 V vom 11. Februar 1997 zur Vorberatung im Planungs- und Umweltausschuss und zur Beschlussfassung im Rat über die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ausgeführt, gegebenenfalls sei die gleichartige Darstellung östlich der J" entsprechend zurückzunehmen. Erwägungen, die entsprechende Darstellung östlich der J" zu belassen, um gleichermaßen den Belangen des Strafvollzugs Rechnung tragen zu können, fehlen.
41Unabhängig von oben erörterten, zwischen den Parteien streitigen Gegebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch insoweit verletzt worden ist, als in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Nördlich an das geplante Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Erholungs-, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen angrenzend befindet sich die Ortslage W mit der überwiegenden Nutzung als reines Wohngebiet. Die Klägerin plant ausweislich des Erläuterungsberichts lärmintensive Freizeitnutzungen. Zur Vereinbarkeit beider Nutzungsarten fehlen jegliche Erwägungen, insbesondere dahingehend, welchen Lärmbelastungen das Wohngebiet ausgesetzt ist.
42Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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